Altes Dorfschulhaus Tjeerd Coehoorn, 2018.

Fred und Cécile Zimmermann - Stiftung

Kunst und Kultur im Alten Dorfschulhaus bei der Kirche in Wattenwil



Bruchstücke aus der Geschichte Wattenwils

1679    Das erbliche Bürgerrecht entsteht

Am 14. Okober 1679 verordnet die Obrigkeit «...dass ein jeder, da er sich hindersässlich befindet (d.h. da, wo er wohnhaft ist) samt den seinigen forthin ohne weiteres disputieren geduldet werden solle».

Der eigentliche Grund dieser Massnahme ist, «das unwürdige Abschieben von Armen» zu verhindern.

Im gleichen Text wird festgehalten, dass, auch wenn einer seinen Wohnsitz aufgebe, «ihm aber gleichwohl samt allen seinen kinderen das hejmatrecht verbleiben solle, was durch einen ‹Heimatschein› zu bezeugen wär». Somit ist das persönliche bleibende und erbliche Heimatrecht resp. Bürgerrecht auch im ländlichen Gebiet geschaffen, das es bis anhin nur in den Städten gibt.

Mit der «Heimatgemeinde» ist ein erster Schritt in Richtung «Burgergemeinde» getan: Man beginnt nun auch auf dem Land von «Burgern» zu sprechen! Hingegen wird erst im Gemeindegesetz von 1833, welches aufgrund der neuen Staatsverfassung von 1831 erlassen wird, die «Burgergemeinde» als Institution aufgeführt.

Quelle und weiterführende Dokumentation:

Wälchli Karl F., Staatsarchivar, Bern, «Die bernischen Burgergemeinden als Heimatgemeinden», Referat anlässlich 50 Jahre Verband bernischer Burgergemeinden und burgerlicher Korporationen in Thun, 7.6.1997.