Altes Dorfschulhaus Tjeerd Coehoorn, 2018.

Fred und Cécile Zimmermann - Stiftung

Kunst und Kultur im Alten Dorfschulhaus bei der Kirche in Wattenwil



Bruchstücke aus der Geschichte Wattenwils

1675/76    Landschulordnung

Wenn in der Berner Schulordnung von 1616 noch vor allem Sprache, Zucht und Religion thematisiert werden, aber offensichtlich auch Widerstände zu überwinden sind, wird im Laufe dieses Jahrhunderts eine weitere Landschulordnung erlassen, wie Anton Tillier in seinem Werk «Geschichte des eidgenössischen Freistaates Bern» berichtet:

❝  In den siebenziger Jahren schien endlich, nachdem die Meisten derjenigen, deren Leidenschaften zerstörend auf das Schulwesen eingewirkt hatten, dahin gegangen waren, ein günstiger Augenblick zur Umgestaltung und neuen Belebung dieses wichtigen Zweiges der Verwaltung gekommen, und nach mancherlei Berathungen konnte nun, nachdem man 1674 einen neuen Schulrath eingesetzt, im Frühjahre 1676 eine die Bedürfnisse des ganzen Landes umfassende, allgemeine Schulordnung von dem grossen Rathe bestätigt werden, welche in Vergleichung mit demjenigen, was an anderen Orten gleichzeitig geschah, in der That sehr ehrenvoll für die Regierung war.

In allen Kirchhören sollten an den bequemsten Orten Schulen errichtet werden, damit die Kinder von den umliegenden Dörfern und Höfen dieselben um so leichter besuchen könnten. Wo möglich sollten die Gemeinden eigene Schulhäuser haben, oder, wenn ihnen das Vermögen dazu mangelte, wenigstens solche miethen.

Zu Schulmeistern durften nur gottesfürchtige, tüchtige und durch eine Prüfung erprobte Männer genommen werden, welche den Amtsleuten und Predigern, als ihren Vorgesetzten, vorgestellt und von ihnen bestätigt werden mussten. Die Gemeinden waren angewiesen, für einen anständigen Lohn zu sorgen, das Chorgericht oder die Vorgesetzten, Jedermann deshalb zu seiner Pflicht anzuhalten.  ❞

Zur Zeit ist noch nicht bekannt, wann in Wattenwil die erste Schule eröffnet worden ist.

Quelle und weiterführende Dokumentation:

Tillier Anton, «Geschichte des eidgenössischen Freistaates Bern», Band 4, Seite 479f, 1838.